Mahnbescheid – was tun?

Aug 6th, 2008 | By wolfabo | Category: IHR GUTES RECHT

Wie verhält man sich bei Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids ?

Der gerichtliche Mahnbescheid ist zunächst etwas ganz anderes als ein Mahnschreiben, das beispielsweise ein Verkäufer seinem Kunden schickt, der mit seiner Zahlung für eine gekaufte Sache im Rückstand ist. Der Mahnbescheid kann nämlich nur von einem Gericht erlassen werden.

Das gerichtliche Mahnverfahren gibt dabei dem Antragsteller die Möglichkeit, auf einfachem, schnellem und kostengünstigem Weg einen vollstreckbaren Titel gegen den Antragsgegner zu erlangen ohne dass er in einer gerichtlichen Verhandlung erst eine Verurteilung zur Zahlung erwirken muss.

Dazu muss man wissen, dass im Grunde jeder beim zuständigen Gericht einen Mahnbescheid beantragen kann. Das Gericht prüft nicht, ob die geltend gemachte Forderung auch wirklich besteht, sondern achtet nur darauf, dass die notwendigen Formalien erfüllt sind.

Wer also einen solchen Mahnbescheid vom Amtsgericht zugestellt bekommt, sollte diesen keinesfalls einfach beiseite legen und untätig bleiben. Denn selbst wenn die gegen Sie im Mahnbescheid geltend gemachte Forderung gar nicht besteht, so kann doch eines Tages der Gerichtsvollzieher vor Ihrer Tür stehen.

Der Mahnbescheid enthält eine Belehrung, dass man innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen kann. Dafür ist dem Mahnbescheid ein Vordruck beigefügt, den Sie verwenden können, aber nicht müssen. Der Widerspruch ist bei dem Gericht einzulegen, das den Mahnbescheid ausgestellt hat. Eine Begründung für Ihren Widerspruch ist dabei nicht erforderlich

Nach Erhebung des Widerspruchs kommt es, wenn es von dem Antragsteller beantragt wird, zu einem gerichtlichen Verfahren, in dem dann über die Rechtmäßigkeit des geltend gemachten Anspruchs entschieden wird.

Unterbleibt der Widerspruch, so kann der Antragsteller nach Ablauf der zwei Wochen beim Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid beantragen, wiederum unabhängig davon ob er tatsächlich einen Anspruch gegen Sie hat oder nicht.

Mit diesem Vollstreckungsbescheid kann der Antragsteller einen Gerichtsvollzieher beauftragen, bei Ihnen zu pfänden.

Auch gegen den Vollstreckungsbescheid können Sie sich wehren. Und zwar durch die Einlegung eines Einspruchs, der innerhalb von zwei Wochen nachdem Ihnen der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde bei Gericht eingehen muss.

Aber selbst bei eingelegtem Einspruch kann aus diesem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gericht zu beantragen.

Beachten Sie:

Wird innerhalb der Zweiwochen-Frist kein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt, so hat dieser die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges Urteil und kann nicht mehr angegriffen werden.

Bei einem Einspruch kommt es auch hier zu einem gerichtlichen Verfahren in welchem über die Rechtmäßigkeit der erhobenen Forderungen entschieden wird.

Wichtig:

Sollten Sie zu diesem angesetzten Verhandlungstermin nicht erscheinen, so riskieren Sie, dass Sie in dieser Verhandlung trotz Ihrer Abwesenheit durch ein sogenanntes “zweites Versäumnisurteil” zur Zahlung des geforderten Betrages verurteilt werden.

Quelle: Rechtsanwälte Weikopf & Coll., Jena

Tags: , , , ,

Leave Comment